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Arbeitslosengeld II wird zum Bürgergeld

Zum 01.01.2023 wird das Arbeitslosengeld II zum Bürgergeld. Hier die wichtigsten Infos:

Die Einführung des Bürgergeldes ist eine umfangreiche Reform der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Grundsicherung wird dadurch grundlegend weiterentwickelt und an die Entwicklungen des Arbeitsmarktes sowie die Lebensumstände der Menschen angepasst.

Mit der Einführung des Bürgergeld-Gesetzes werden die Begrifflichkeiten „Arbeitslosengeld II“ und „Sozialgeld“ durch den Begriff „Bürgergeld“ abgelöst. Die Behörden haben aber noch bis Mitte 2023 Zeit, um alle Formulare anzupassen.

Die Gesetzesänderungen treten grundsätzlich zum 1. Januar 2023 in Kraft. Es sind aber auch Änderungen enthalten, die erst zum 01.07.2023 oder später in Kraft treten.
 

Gut zu wissen:

-    Die Regelsatzerhöhungen für Menschen im Sozialleistungsbezug erfolgen automatisiert.
-    Eine erneute Antragstellung für das Bürgergeld ist für die Menschen, die bereits im Sozial-
     leistungsbezug sind, nicht erforderlich.  
-    Die bislang zuständigen Mitarbeitenden des Kommunale Jobcenters und des Sozialamtes bleiben
     weiterhin Ansprechpartner*innen für die Menschen im Bürgergeld-Bezug in Hamm.

 

Regelungen, die zum 1. Januar 2023 in Kraft treten:

  • Die Regelsätze steigen je nach Regelbedarfsstufe der Leistungsberichtigten zwischen 35 und 53 Euro
  • Die Angemessenheit der Wohnung wird erst nach 12 Monaten (Karenzzeit) geprüft. Bis dahin werden die tatsächlichen Kosten der Wohnung übernommen. Das gilt nicht für die Heizkosten, die im angemessenen Umfang gewährt werden
  • In den ersten 12 Monaten (Karenzzeit) bleibt Vermögen von bis zu 40.000 Euro geschützt. Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich dieser Freibetrag um jeweils 15.000 Euro
  • Nach der Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro für jede Person der Bedarfsgemeinschaft. Rücklagen für die Altersvorsorge und selbstgenutztes Wohneigentum werden ebenfalls besser geschützt
  • Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses stehen beim Bürgergeld im VordergrundLeistungsminderungen bei Meldeversäumnissen und Pflichtverletzungen sind ab Beginn des Leistungsbezuges folgendermaßen möglich: 
    • Bei einem Meldeversäumnis (§ 32) wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gemindert
    • Bei der ersten Pflichtverletzung (§ 31) wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung um 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe um 30 Prozent für drei Monate gemindert.
  • Der Soziale Arbeitsmarkt wird entfristet
  • Minderjährige, die wegen der Einkommensänderungen ihrer Eltern Leistungen zurückzahlen müssen, haften für diese Überzahlung bei Eintritt der Volljährigkeit nur noch dann, wenn sie mehr als 15.000 Euro an Vermögen haben
  • Bis zu einer Bagatellgrenze von 50 Euro verzichten Jobcenter auf Rückforderungen
  • Ältere erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen nicht vorzeitig die Altersrente in Anspruch nehmen
  • Die Sonderregelung für Ältere, wonach sie nach einem Jahr des Leistungsbezuges nicht mehr als arbeitslos erfasst werden, wird aufgehoben


Regelungen, die zum 1. Juli 2023 in Kraft treten:

  • Die Freibeträge für alle Erwerbstätigen werden verbessert. Diese belaufen sich für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens zwischen 100 € und 520 € auf 20 Prozent, ab 520 € bis 1.000 € auf 30 Prozent und ab 1.000 € bis 1.200 € auf 10 Prozent
  • Junge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und aus einer beruflichen Ausbildung genauso wie Bundesfreiwilligen- und FSJ - dienstleistende bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt
  • Ehrenamtliche können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten
  • Ein Kooperationsplan ersetzt die formale Eingliederungsvereinbarung
  • Wenn bei der Erarbeitung des Kooperationsplans Meinungsverschiedenheiten auftreten, gilt ein neuer Schlichtungsmechanismus
  • Ganzheitliche Betreuung/Coaching
  • In Bezug auf Weiterbildung gilt:     
    • Wer eine Weiterbildung mit Abschluss in Angriff nimmt, bekommt für erfolgreiche Zwischen - und Abschlussprüfungen eine Weiterbildungsprämie.              
    • Zusätzlich gibt es ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro.
    • Für andere Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration besonders wichtig sind, gibt es einen monatlichen Bürgergeldbonus von 75 Euro
    • Es besteht die Möglichkeit, mehr Zeit zum Lernen zu bekommen. Das Nachholen eines Berufsabschlusses kann bei Bedarf auch unverkürzt gefördert werden
    • Wer eine berufliche Weiterbildung absolviert, erhält danach drei Monate lang Arbeitslosengeld nach dem SGB III, sofern vorher noch Anspruch darauf bestand
    • Wer Grundkompetenzen benötigt, zum Beispiel bessere Lese-, Mathe- oder IT-Kenntnisse, kann diese leichter nachholen
  • Die Anforderungen an die Erreichbarkeit von Leistungsbeziehenden wird an die Möglichkeiten moderner Kommunikation angepasst
  • Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen angerechnet
  • Erbschaften zählen nicht als Einkommen, sondern als Vermögen
  • Bei einer medizinischen Reha muss kein Übergangsgeld mehr beantragt werden, das Bürgergeld wird weitergezahlt

 

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