Infos für Neukunden

Infos für Neukunden - rund um die Antragstellung

Aus Arbeitslosengeld II wird Bürgergeld

Hier die Infos zum neuen Bürgergeld >>>

Sie sind hilfebedürftig und möchten einen Antrag auf Bürgergeld (vorher ALG II-Leistungen) stellen?

Das sollten Sie wissen!

Wer bekommt Bürgergeld (vorher ALG II)?

Bürgergeld (vorher Arbeitslosengeld II) können erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ebenso können auch ihre Angehörigen einen Leistungsanspruch haben, wenn sie mit dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Was bedeutet Hilfebedürftigkeit?

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten kann. Um diese Hilfebedürftigkeit zu beseitigen bzw. zu verringern, ist der Antragssteller dazu verpflichtet, Arbeit aufzunehmen. Aber auch die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft müssen sich aktiv daran beteiligen, die Hilfebedürftigkeit in ihrer Bedarfsgemeinschaft zu verringern oder zu beenden.

Wir unterstützen Sie aktiv bei der Suche nach einem Arbeits- oder Ausbildungsplatz! Möglichst direkt nach der Antragsabgabe erhalten Sie und ggf. auch die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft einen Termin für ein persönliches Gespräch bei unseren Arbeitsvermittlern.

Was gilt alles als „Einkommen“?

Im Rahmen einer Antragstellung zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder geldwerten Vorteilen zum Einkommen, zum Beispiel:

  • Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit oder aus abhängiger Arbeit
  • Unterhaltsleistungen aller Art: Trennungs-, Scheidungs- und Kindesunterhalt  
  • Kindergeld
  • Arbeitslosengeld I oder Krankengeld
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Zinserträge usw.

Geldwerte Vorteile können Sachleistungen sein, die Sie erhalten, zum Beispiel mietfreies Wohnen oder kostenlose Verpflegung.

Was zählt zu meinem „Vermögen“?

Grundsätzlich sind bei einer Antragstellung alle verwertbaren Vermögensgegenstände durch das Kommunale Jobcenter zu prüfen. Zum Vermögen zählen beispielsweise: Autos, Immobilien, Grundstücke, Bankguthaben, Bargeld, Schecks, Wertpapiere, Aktien, Bausparverträge und Schenkungen der vergangenen zehn Jahre. Ein Teil davon ist jedoch geschützt, d.h. es wird nicht als Vermögen berücksichtigt. Hierzu gehört zum Beispiel ein angemessenes Hausgrundstück, angemessener Hausrat oder ein angemessenes Auto. Bei der Bewertung des Vermögens stehen Ihnen außerdem bestimmte Freibeträge zu.

Was sind Mitteilungspflichten?

Sobald Sie einen Antrag auf Bürgergeld (vorher Arbeitslosengeld II) gestellt haben, sind Sie verpflichtet, dem Jobcenter alle Änderungen der persönlichen und finanziellen Verhältnisse mitzuteilen. Das bedeutet, dass Sie sowohl Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen (z. B. Umzug, Heirat, Schwangerschaft) aber auch Änderungen im Zusammenhang mit Einkommen und Vermögen (z. B. Arbeitsaufnahme, Rentenbeginn und-Bezug – auch bei ausländischen Renten, Erbschaften) unverzüglich mitzuteilen haben. Sollten Sie unsicher sein, ob Sie eine Änderung mitteilen müssen, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Sachbearbeitung.

Wie lange wird das Bürgergeld (vorher Arbeitslosengeld II) gezahlt?

Das Bürgergeld (vorher ALG II) wird gezahlt, solange Hilfebedürftigkeit und die weiteren Voraussetzungen (Erwerbsfähigkeit, Altersgrenze etc.) vorliegen. Diese Voraussetzungen werden in zeitlich überschaubaren Abständen geprüft und müssen durch entsprechende Nachweise belegt werden.