Örtliche Hinweise zum SGB II
Die Stadt Hamm ist mit dem Kommunalen Jobcenter zugelassene Optionskommune
Die Stadt Hamm ist mit dem Kommunalen Jobcenter zugelassene Optionskommune und somit Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Hamm.
Da es sich um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung handelt, sind vorrangig die fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit und die aktuellen Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit maßgebliche Arbeitsgrundlage.
Die aktuellen fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit finden Sie hier. >>
Die sozialgerichtlichen Entscheidungen können Sie hier einsehen. >>
Neben diesen Vorgaben bestehen örtliche Regelungen nur insoweit, wie es sich darüber hinaus um kommunale Aufgabenwahrnehmungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II handelt oder Ergänzungsbedarfe zur Arbeitserleichterung bei den Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erforderlich sind.
§ 22 SGB II - Leistungen für Unterkunft und Heizung
§ 24 - SGB II - Abweichende Erbringung von Leistungen
§ 28 Bildung und Teilhabe
Bildung und Teilhabe - Anträge >>
Leitfaden für Beratungsstellen bei Schwangerschaft und Geburt (PDF)>>